Rz. 384

Zusammenfassend ist festzustellen, dass insbesondere die unterschiedliche Begriffsbestimmung der Abfindung aus arbeitsrechtlicher und familienrechtlicher Sicht tatsächlich unerheblich ist, da die Definition des BGH von der gesetzlichen Definition einer Abfindung insbesondere im Sinne des BetrVG gedeckt ist. Die Aufteilung der Abfindung in Lohnersatz und sonstige Entschädigung gefährdet die sozialversicherungs- und steuerlichen Aspekte nicht, wenn weiterhin bei der Begründung der Abfindung der pauschale Charakter erhalten bleibt.

Ehegattenarbeitsverhältnisse sind möglich, dürfen aber nicht zur Ersetzung von Unterhaltsleistungen vorgeschoben werden.

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