Rz. 51

Noch im gleichen Jahr folgte die Vereinheitlichung der Kollisionsregeln für das Vertragsrecht, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, der "Rom I Verordnung"[50] für den Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse. Diese VO ist seit dem 17.12.2009 in Kraft.

Auch diese VO regelt nun eigenständig, wie das anwendbare Recht zu bestimmen ist und schafft damit EU-weit ein einheitliches Kollisionsrecht in diesem Bereich. Sowohl im vertraglichen als auch im außervertraglichen Schuldrecht herrscht damit innerhalb der EU ein einheitliches Anknüpfungssystem und die autonomen Kollisionsrechte der EU Mitgliedstaaten werden in diesem Bereich durch das EU Einheitsrecht zum IPR vollständig verdrängt. Es gilt also seither in diesem Bereich ein europäisches IPR.[51]

 

Rz. 52

Mit diesen beiden Verordnungen wurde erstmalig nicht nur das Verfahrensrecht innerhalb der EU Mitgliedstaaten (Internationale Zuständigkeit/Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen) vereinheitlicht, sondern auch das Kollisionsrecht: EU-weit wird seither das anwendbare Recht im Bereich des vertraglichen und außervertragliche Schuldrechts ­gemäß der Verordnungen Rom I und Rom II einheitlich angeknüpft. Dem obigen Beispiel folgend wendet also jedes Gericht in den Mitgliedstaaten, welches nach der Brüssel I VO zuständig ist, nicht mehr sein eigenes autonomes Kollisionsrecht an, sondern die Kollisionsregeln der Verordnung Rom II (so weit es um das Deliktsrecht geht) bzw. Rom I (im Hinblick auf das anwendbare Recht bei vertraglichen Schuldverhältnissen).

[50] ABl L 177 vom 4.7.2008, Seite 6; die Rom I Verordnung regelt alle Bereiche des vertraglichen Schuldrechts, sodass kein Restanwendungsbereich für nationales Kollisionsrecht besteht, die Artt. 27 ff. EGBGB konnten daher (anders als Art. 40 EGBGB, siehe insoweit Fn 44) gestrichen werden.
[51] Dazu Staudinger/Steinrötter, JA 2011, 241.

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