Rz. 117

Sofern ein Rechtsgeschäft nach § 1357 BGB vorliegt, werden beide Ehegatten aus diesem berechtigt und verpflichtet, wobei beide Ehegatten als Gesamtschuldner haften[65] bzw. hinsichtlich der Berechtigung Gesamtgläubiger sind.

 

Praxistipp

§ 1357 BGB hat keine dingliche Wirkung. Daher erwerben die Ehegatten nicht automatisch Miteigentum an angeschafften Gegenständen.[66]

Sofern sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergibt, dass der nichthandelnde Ehegatte die Mithaftung nicht übernehmen will, indem dieser seinen Willen ausdrücklich[67] oder konkludent[68] erklärt, scheidet seine Mithaftung aus.[69]

[65] FA-Komm FamR/Weinreich, § 1357 Rn 16 m. w. N. u. Bsp.
[67] BGH NJW 1992, 909.
[68] OLG Köln MDR 1993, 55.
[69] FA-Komm FamR/Weinreich, § 1357 Rn 13 m.w.N. u. Bsp.

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