Rz. 117
Sofern ein Rechtsgeschäft nach § 1357 BGB vorliegt, werden beide Ehegatten aus diesem berechtigt und verpflichtet, wobei beide Ehegatten als Gesamtschuldner haften[65] bzw. hinsichtlich der Berechtigung Gesamtgläubiger sind.
Praxistipp
§ 1357 BGB hat keine dingliche Wirkung. Daher erwerben die Ehegatten nicht automatisch Miteigentum an angeschafften Gegenständen.[66]
Sofern sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergibt, dass der nichthandelnde Ehegatte die Mithaftung nicht übernehmen will, indem dieser seinen Willen ausdrücklich[67] oder konkludent[68] erklärt, scheidet seine Mithaftung aus.[69]
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