Rz. 124

Im Rahmen der elterlichen Sorgen sind die Eltern berechtigt und verpflichtet für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Diese Vermögenssorge beinhaltet alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu mehren.[74] Die damit einhergehende Verwaltung des Kindsvermögens hat im Interesse des Kindes, orientiert am Kindeswohl, zu erfolgen, das regelmäßig in der Erhaltung und Vermehrung des Vermögens liegt.

 

Rz. 125

Zum Vermögen des Kindes sind alle Immobilien und Wertgegenstände, Erträge aus dem Vermögen sowie Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit zu zählen.[75]

[74] FA-Komm FamR/Maier, Kap. 4 Rn 96.
[75] Zum Ganzen ausführl.: Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat: Sorge- und Umgangsrecht, § 1 Rn 142 ff.

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