Rz. 275
Folge des § 1933 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte insgesamt vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen ist und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat. Er kann lediglich nach § 1933 S. 3 BGB Unterhaltsansprüche nach §§ 1569–1586b BGB geltend machen. Er wird hinsichtlich der Unterhaltsansprüche dem geschiedenen Ehegatten gleichgestellt. Die Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten ist eine Nachlassverbindlichkeit und ist vorab vor der Erbauseinandersetzung gem. § 1967 BGB zu befriedigen.
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