Rz. 273

Damit das gesetzliche Erbrecht entfällt, müssten die Scheidungsvoraussetzungen zum Todeszeitpunkt vorgelegen haben, die Ehe hätte also geschieden werden müssen, wenn sie nicht durch den Tod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und entweder beide die Scheidung beantragt haben oder der Antragsgegner dem Scheidungsbegehren des Antragstellers zugestimmt hat, § 1566 Abs. 1 BGB. Auch, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt gelebt haben, wird gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Beweislast für das Vorliegen der materiellen Scheidungsvoraussetzungen hat derjenige, der sich auf den Wegfall des gesetzlichen Erbrechtes des überlebenden Ehegatten beruft. Derjenige, der sich auf den Wegfall des Ehegattenerbrechts beruft, muss auch beweisen, dass keine Versöhnungsbereitschaft der Ehegatten mehr zum Zeitpunkt des Erbfalles bestand. Die Beweislast wird durch die gesetzlichen Vermutungen aus § 1566 BGB erleichtert.[209] Der überlebende Ehegatte hat dann die Beweislast dafür, dass ausnahmsweise trotz des Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen eine Scheidung nicht durchgeführt worden wäre, weil dem Scheidungsausspruch z.B. die Härteklausel nach § 1568 BGB entgegenstand.

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