Rz. 245

Der nebengüterrechtliche Freistellungsanspruch wird in die Zugewinnbilanz eingestellt:

 

Rechenbeispiel

 
Endvermögen des M  
Immobilie 200.000 EUR
./. Darlehen 100.000 EUR
Zugewinn M 100.000 EUR
Endvermögen der F  
Bausparguthaben 50.000 EUR
./. Mithaftung Gesamtschuld 100.000 EUR
+ Freistellungsanspruch nach Auftragsrecht 100.000 EUR
  0 EUR
Differenz der beiderseitigen Zugewinne 50.000 EUR
Zugewinnausgleichsanspruch der F 25.000 EUR
 

Rz. 246

 

Hinweis

Die Tilgungsleistungen des M sind nur bis Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für das Endvermögen bei diesem einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, ansonsten die noch bestehenden Schulden im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht mehr. Ab Rechtshängigkeit nimmt F an der Vermögensmehrung des M durch die Tilgung nicht (mehr) teil, so dass ab Rechtshängigkeit nur noch die Zahlung auf den Zins in Höhe von 400 EUR das unterhaltsrechtliche Einkommen des M mindert.

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