Rz. 245
Der nebengüterrechtliche Freistellungsanspruch wird in die Zugewinnbilanz eingestellt:
Rechenbeispiel
Endvermögen des M | |
Immobilie | 200.000 EUR |
./. Darlehen | 100.000 EUR |
Zugewinn M | 100.000 EUR |
Endvermögen der F | |
Bausparguthaben | 50.000 EUR |
./. Mithaftung Gesamtschuld | 100.000 EUR |
+ Freistellungsanspruch nach Auftragsrecht | 100.000 EUR |
0 EUR | |
Differenz der beiderseitigen Zugewinne | 50.000 EUR |
Zugewinnausgleichsanspruch der F | 25.000 EUR |
Rz. 246
Hinweis
Die Tilgungsleistungen des M sind nur bis Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für das Endvermögen bei diesem einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, ansonsten die noch bestehenden Schulden im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht mehr. Ab Rechtshängigkeit nimmt F an der Vermögensmehrung des M durch die Tilgung nicht (mehr) teil, so dass ab Rechtshängigkeit nur noch die Zahlung auf den Zins in Höhe von 400 EUR das unterhaltsrechtliche Einkommen des M mindert.
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