Rz. 244
Im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der F ab Rechtshängigkeit der Scheidung wird die Tilgungsleistung nicht mehr berücksichtigt.
Rechenbeispiel
Endvermögen des M | |
Immobilie | 200.000 EUR |
./. Darlehen | 100.000 EUR |
Zugewinn M | 100.000 EUR |
Endvermögen der F | |
Bausparguthaben | 50.000 EUR |
Differenz der beiderseitigen Zugewinne | 50.000 EUR |
Zugewinnausgleichsanspruch der F | 25.000 EUR |
F ist dringend anzuraten, bezüglich der Mithaftung aus der Gesamtschuld den nebengüterrechtlichen Freistellungsanspruch nach Auftragsrecht[196] durchzusetzen.
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