Rz. 244

Im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der F ab Rechtshängigkeit der Scheidung wird die Tilgungsleistung nicht mehr berücksichtigt.

 

Rechenbeispiel

 
Endvermögen des M  
Immobilie 200.000 EUR
./. Darlehen 100.000 EUR
Zugewinn M 100.000 EUR
Endvermögen der F  
Bausparguthaben 50.000 EUR
Differenz der beiderseitigen Zugewinne 50.000 EUR
Zugewinnausgleichsanspruch der F 25.000 EUR

F ist dringend anzuraten, bezüglich der Mithaftung aus der Gesamtschuld den nebengüterrechtlichen Freistellungsanspruch nach Auftragsrecht[196] durchzusetzen.

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