Rz. 381

Die rechtliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses hängt auch davon ab, ob die vereinbarten und durchgeführten Arbeitsbedingungen von Arbeitsleistung und Gegenleistung (Gehalt) einem Fremdvergleich standhalten. Es sollten somit ein angemessenes Gehalt sowie übliche Dienstwagenregelungen oder sonstige Gehaltsbestandteile vereinbart werden. Das Gehalt ist zudem regelmäßig und in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Unschädlich soll allerdings sein, wenn die Gehaltszahlung auf ein gemeinsames "Oder-Konto" des Ehegatten geleistet wird.[278] Auch kann von einer teilweisen (erheblichen) Umwandlung des angemessenen Arbeitsentgeltes in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch gemacht werden (echte Barlohnumwandlung). Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass um eine "Überversorgungsprüfung" zu vermeiden, nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Versicherungsbeiträge vereinbart werden.[279]

[278] BVerfG, Beschl. v. 18.6.1996 – 2BvR 3027/95, FamRZ 1996, 1531.

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