Rz. 379

Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis wird geprüft, ob rechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Allein die bloße Bezeichnung oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages wird nicht ausreichen, um auch in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zu gelangen.

 

Rz. 380

Die entscheidende Voraussetzung ist zunächst, dass der andere Ehegatte die vertragsgemäße Arbeitsleistung erbringt. Sollte der Ehegatte nur zum Schein angestellt sein, um auf Grund von entsprechenden Betriebsausgaben Steuern "zu sparen" und dadurch zugleich Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, so wird dies in keiner Weise anerkannt werden und zu schwerwiegenden rechtlichen Folgen für beide Ehegatten führen. In diesem Zusammenhang kann nur dringend davor gewarnt werden, zur Vermeidung oder an Stelle einer Unterhaltsverpflichtung nach Trennung oder Scheidung zum Schein ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Es droht, dass die Ansetzung als Betriebsausgaben nicht anerkannt wird und zu einer höheren Versteuerung führt aber auch, dass der so nur zum Schein beschäftigte Ehegatte z.B. nicht gesetzlich krankenversichert ist.

Wenn aber ein Arbeitsverhältnis durch Mitarbeit in dem "Betrieb" begründet werden soll, ist darauf zu achten, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Auf die schriftliche Vereinbarung von Arbeitsbedingungen besteht nach dem NachWG auch ein Rechtsanspruch.

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