Rz. 21

Wird auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verzichtet, ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz[5] abzurechnen. Die zu erhebenden Gebühren richten sich dann nach dem Gegenstandswert. Hierauf hat ein Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO bereits vor Übernahme eines Auftrags hinzuweisen. Hierfür empfiehlt sich eine entsprechende Anlage zur Vollmacht, die vom Mandanten separat neben der Vollmacht zu unterzeichnen ist und ggf. noch ein schriftlicher Zusatz.

 

Rz. 22

 

Formulierungsbeispiel

Schließlich stellen wir der guten Ordnung halber auch noch einmal klar, dass wir Sie vor Übernahme des Mandats gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen haben, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

 

Rz. 23

Nach § 23 Abs. 1 RVG bestimmen sich die Werte nach dem FamGKG. § 3 FamGKG stellt auf den Wert des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab. Unproblematisch ist es, sofern ein bestimmter Ausgleichsanspruch gefordert wird. Es gilt dann über § 35 FamGKG der geforderte Geldbetrag nach dessen Höhe als Wert.

 

Rz. 24

 

Praxistipp

Ob und in welcher Höhe aber zum Beispiel ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, ist Ergebnis der Prüfung. Zeichnet sich daher ab, dass der Zugewinnausgleichsanspruch gering ist, obwohl die Prüfung aufgrund vielfältiger Vermögenswerte einen enormen Bearbeitungsaufwand erfordert, kann nur dazu geraten werden, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen.

 

Rz. 25

Nach § 42 FamGKG bestimmt sich in sonstigen Fällen der Wert nach billigem Ermessen. Ist ein Wert nicht feststellbar, muss nach § 42 Abs. 3 FamFG § 23 Abs. 3 RVG auf den Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR, nach Lage des Falles höher oder niedriger, aber nicht über 500.000 EUR, zurückgegriffen werden.

 

Rz. 26

 

Praxistipp

Sind die Werte bei der Annahme des Mandats nicht abschließend bestimmbar, gilt es den Mandanten offen darüber zu informieren. Es empfiehlt sich dann eine Schätzung auf der Basis einer vorläufigen Wertbemessung. Zeichnet sich im Laufe des Mandats dann der Wert ab oder treten gar neue Streitgegenstände auf, sollte der Mandant unverzüglich auch auf die gebührenrechtlichen Folgen verwiesen werden. Immer kommt auch die Erhebung von kontinuierlichen Gebührenvorschüssen nach § 9 RVG in Betracht. Selbst wenn der Mandant dann beschließen sollte, das Mandat aus Kostengründen nicht fortführen zu wollen, ist dies besser, als am Ende mit ihm nach getaner Arbeit in einen Gebührenstreit einzutreten.

[5] Zu weiterführenden Einzelheiten siehe Jungbauer/Blaha, Das familienrechtliche Mandat – Abrechnung in Familiensachen, 2014.

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