Rz. 375

So wird in einem Urteil des BGH eine Abfindung in das Anfangsvermögens eingestellt, obwohl der Sozialplan erst nach der Eheschließung abgeschlossen worden war.[277] Zuvor bestand jedoch ein "qualifizierter" Interessenausgleich. Dies ist insofern eine Ausnahmeentscheidung, da in einem Interessenausgleich (Einigung über die geplante Betriebsänderung) keine durchsetzbare Rechtsposition des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung begründet wird. Nach § 113 Abs. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber "versuchen", einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat herbeizuführen. Sollte dies nicht erfolgen, bestehen Ansprüche auf einen einklagbaren Nachteilsausgleich – nicht aber, wenn nach Abschluss eines Interessenausgleichs kein Sozialplan abgeschlossen wird, da ein Sozialplan nach Abschluss eines Interessenausgleichs durch Einigungsstelle oder arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erzwingbar ist.

 

Rz. 376

Allein der Sozialplan ist nach der gesetzlichen Definition eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die durch die Betriebsänderung (Interessenausgleich) entstehen. In dem Urteil des BGH wird diese Differenzierung zutreffend vorgenommen. Eine Besonderheit ergab sich allerdings, da bereits in dem Interessenausgleich eine Gesamtdotierung der an die Arbeitnehmer vorzunehmenden Abfindungen rechtsverbindlich aufgenommen worden war, so dass der Sozialplan lediglich über die Verteilung und Ausgestaltung der Abfindungen zu entscheiden hatte.

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