Rz. 22

Der Schuldner muss die Kenntniserlangung von den, den Anspruch begründenden Umständen gem. § 199 BGB und damit den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist beweisen.

 

Hinweis

Folge der unterschiedlichen Verjährungsfristen für Sach- und Körperschäden

Gerade bei Sachschäden droht die Verjährung der Ansprüche weitaus schneller als bei Personenschäden. Beim Abschluss von Vergleichen muss demnach beachtet werden, dass vereinbart wird, dass der Geschädigte so gestellt wird, als ob ein Feststellungsurteil ergangen wäre. Nur so wird Raum für die 30-jährige Verjährungsfrist geschaffen, die bei Körperschäden nunmehr bereits durch das Gesetz festgeschrieben ist (§ 299 Abs. 3 BGB).

Bei Unfällen im Ausland gelten oftmals andere Verjährungsfristen als bei Unfällen im Inland. Wer in solchen Fällen Mandate übernimmt, muss sich unbedingt über die Verjährungsfristen und deren Unterbrechung im Unfallland vergewissern. Er sollte bei einer beabsichtigten Klage gegen den ausländischen Versicherer in Deutschland auf alle Fälle mit diesem vereinbaren, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn das Gericht sich für unzuständig erklären sollte.

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