Rz. 347

Der Erbvertrag ist gem. §§ 2274 BGB ein wechselseitiger Vertrag, bezogen auf den Todesfall. Auch in einem Erbvertrag können vertragliche neben einseitigen Bestimmungen stehen, § 2278 BGB. Zu der Frage der Wirksamkeit des Erbvertrages trotz der Voraussetzungen des Scheidungsverfahren und der Eheaufhebung wird gem. § 2279 BGB wiederum auf § 2077 BGB verwiesen. Es stellt sich also auch für den Erbvertrag die Frage, ob dieser dennoch Fortbestand haben soll. Grundsätzlich entfällt jedoch die bindende Wirkung des Erbvertrages.[264]

 

Rz. 348

Auch bei der Auslegung des Erbvertrages ist, soweit für den Fall der Scheidung keine Bestimmung getroffen ist, auf den hypothetischen Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Auch, wenn die Kinder als Schlusserben eingesetzt werden, bedeutet dies nicht zwingend, dass diese Bestimmung auch für den Fall der Scheidung fortgelten soll. Vielmehr ist insgesamt zu prüfen, wie mit der erbvertraglichen Bestimmung der Vermögenszufluss infolge der Erbschaft gestaltet wurde, um feststellen zu können, ob die Kinder aus einem Erbvertrag mit der ersten Ehefrau auch noch nach Scheidung und Wiederheirat berechtigt sein können.[265]

[264] OLG Hamm ZEV 1994, 367.

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