Rz. 28

Die GbR kann weiterhin zu jedem erlaubten Zweck – sofern dieser nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB gerichtet ist – gegründet werden, wenn die Zweckverfolgung Gegenstand rechtsverbindlich versprochener Beitragspflichten ist: flexible Einsetzbarkeit (Offenheit und Flexibilität) der Rechtsform,[60] z.B.

als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften,
als Auffangrechtsform (falls der mit dem Personenzusammenschluss verbundene Zweck einmal verfehlt wird) bzw.
zur Teilnahme am Rechtsverkehr unterhalb der Schwelle der Kleingewerblichkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB[61] (§ 105 Abs. 2 HGB alt).
 

Beachte:

Wenn keine Teilnahme am Rechtsverkehr beabsichtigt ist, können die Gesellschafter eine GbR auch gründen, "um damit ihr Rechtsverhältnis untereinander zu gestalten"[62] – Innengesellschaft (nicht rechtsfähige GbR i.S.v. § 705 Abs. 2 Hs. 2 BGB).

Eine weitere Differenzierung (z.B. als unternehmenstragende Gesellschaft) – außer nach der Typologie rechtsfähige/nicht rechtsfähige GbR – bedarf es nach Ansicht des Gesetzgebers nicht.[63]

[60] Was auch "Neuschöpfungen" in der Rechtsform einer GbR ermöglicht, bspw. Crowdfunding oder die Schaffung eines Gestaltungsrahmens für Blockchain-basierte Zahlungsmittel: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 104 unter Bezugnahme auf Mann, NZG 2017, 1014; Omlor, ZRP 2018, 85.
[61] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 104.
[62] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 104.
[63] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 104.

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