Rz. 28
Die GbR kann weiterhin zu jedem erlaubten Zweck – sofern dieser nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB gerichtet ist – gegründet werden, wenn die Zweckverfolgung Gegenstand rechtsverbindlich versprochener Beitragspflichten ist: flexible Einsetzbarkeit (Offenheit und Flexibilität) der Rechtsform,[60] z.B.
▪ | als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften, |
▪ | als Auffangrechtsform (falls der mit dem Personenzusammenschluss verbundene Zweck einmal verfehlt wird) bzw. |
▪ | zur Teilnahme am Rechtsverkehr unterhalb der Schwelle der Kleingewerblichkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB[61] (§ 105 Abs. 2 HGB alt). |
Beachte:
Wenn keine Teilnahme am Rechtsverkehr beabsichtigt ist, können die Gesellschafter eine GbR auch gründen, "um damit ihr Rechtsverhältnis untereinander zu gestalten"[62] – Innengesellschaft (nicht rechtsfähige GbR i.S.v. § 705 Abs. 2 Hs. 2 BGB).
Eine weitere Differenzierung (z.B. als unternehmenstragende Gesellschaft) – außer nach der Typologie rechtsfähige/nicht rechtsfähige GbR – bedarf es nach Ansicht des Gesetzgebers nicht.[63]
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