Rz. 82

Da Beschlussmängel sowohl das Beschlussverfahren als auch den Beschlussinhalt betreffen können, erfolgt in Bezug auf die Fehlerfolgen in § 110 HGB eine Unterscheidung[127] zwischen der Anfechtbarkeit (wobei jeder Beschluss anfechtbar ist, der Rechtsvorschriften i.S.e. jeden Rechtsnorm oder den Gesellschaftsvertrag verletzt) und der Nichtigkeit eines Beschlusses. Nichtig ist ein Beschluss nur dann, wenn durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt werden, auf die die Gesellschafter nicht verzichten können.[128]

 

Rz. 83

Verfahrensfehler führen im weitgehend formlos ausgestalteten Beschlussverfahren grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit.[129]

 

Rz. 84

Inhaltsfehlern basieren maßgeblich auf den durch zwingendes Recht gezogenen Gestaltungsgrenzen beim Beschlussinhalt: Die Gesellschafter dürfen über die Fehlerfolge nur insoweit disponieren, "als sie auch befugt sind, über die verletzte Rechtsvorschrift zu disponieren",[130] wobei diese Gestaltungsgrenzen im Personengesellschaftsrecht weiter gezogen sind als im Aktienrecht.[131]

 

Rz. 85

"Welche Rechtsvorschriften zum zwingenden Recht gehören, entzieht sich einer abstrakt-generellen Regelung".[132]

"Zwingendes Recht" sind i.d.R. solche Rechte, die zum unverzichtbaren Kernbereich der Mitgliedschaft gehören (d.h. absolut unentziehbare Rechte wie bspw. das Klagerecht gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse).[133]

Etwas anderes gilt für Rechte, die zwar ebenfalls zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehören, "in die aber nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingegriffen werden darf"[134] (relativ unentziehbare Rechte wie bspw. Sonderrechte eines Gesellschafters). Bei fehlender Zustimmung ist der Beschluss weder nichtig noch anfechtbar, sondern unwirksam.[135]

[127] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[128] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[129] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[130] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[131] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[132] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[133] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[134] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111 f.
[135] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 112.

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