Rz. 356

Weithin bei Arbeitgebern unbekannt ist die Möglichkeit des Gerichts, in einem Unterhaltsverfahren auf Antrag nach § 236 FamFG über die Höhe der Einkünfte des Arbeitnehmers Auskünfte und Belege anzufordern. Dies gilt auch gegenüber Versicherungsunternehmen und Finanzämtern. Nach § 390 ZPO kann diese Verpflichtung gegen dem Arbeitgeber oder dem sonstigen auskunftsverpflichteten Dritten – mit Ausnahme einer Behörde – mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden. Eine oftmals nicht genutzte Möglichkeit um gerade an Tantieme- oder Zielvereinbarungen zu gelangen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Absprachen bestehen, Auszahlungen zu "stunden" und erst in Zukunft ggf. nach dem maßgeblichen Auskunftszeitraum oder in einem darauffolgenden Kalenderjahr zu realisieren. Dies muss nicht mit der vermeintlichen Unterhalts- oder Vermögenssituation zusammenhängen, sondern kann durchaus auf berücksichtigenswerten anderen Aspekten beruhen. So kann ein Grund sein, dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag oder in Kenntnis, dass das Arbeitsverhältnis in einem der darauffolgenden Kalenderjahre durch Erreichen der Altersgrenze, vorzeitigem Ruhestand oder Teilzeitvereinbarungen endet oder umgestaltet wird, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. Dies kann jedoch auch bei dem stichtagsbezogen Endvermögen erhebliche Auswirkungen haben.

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