Rz. 268

Für die Scheidungsverfahren, die bis zum 31.8.2009 eingeleitet wurden, gelten die Regelungen nach § 630 ZPO. Angaben zu den Folgeansprüchen gehörten nicht zu den zwingenden Angaben in einem Scheidungsantrag. Die Einigung über die Folgesachen hat unter Anwendung dieser Vorschriften nur Bedeutung für die Frage, ob auch dann, wenn in dem Antrag zu den Folgesachen inhaltlich nicht vorgetragen wird, insbesondere keine Einigung dargelegt wird, das Scheitern der Ehe gem. § 1566 BGB vermutet werden konnte oder die Voraussetzungen der Scheidung konkret zu prüfen waren. Diese Frage war streitig. Das OLG Zweibrücken hat dazu ausgeführt, dass, wenn Folgeansprüche im Scheidungsverbund streitig sind, nicht auf die Vermutung des § 1566 BGB abgestellt werden kann. In dem zu entscheidenden Fall hatten beide Ehegatten die Scheidung beantragt und die Erblasserin zudem Unterhaltsansprüche geltend gemacht, sie ist während des Verfahrens verstorben. Der Ehemann hatte dann darauf abgestellt, dass die Scheidung nicht ausgesprochen worden wäre, da die Erblasserin sich nicht wirklich hätte trennen wollen, er sei deshalb weiterhin erbberechtigt. Das OLG hat darauf verwiesen, dass in dieser Situation für den Ausschluss des Erbrechtes nicht auf die Vermutung des § 1566 BGB verwiesen werden könne, sondern festgestellt werden müsste, ob die Scheidung ausgesprochen worden wäre. Auch die Dauer der Trennung ist dabei von Bedeutung.[203]

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