Rz. 247

Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person, dem Erbfall, das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die oder den Erben über. Es gilt damit die Gesamtrechtsnachfolge. Die oder der Erbe treten in die Rechtsposition des Verstorbenen mit allen Rechten und Verpflichtungen ein. Problematisch kann in der Erbauseinandersetzung werden den Nachlass des verstorbenen Ehegatten von dem Vermögen des überlebenden Ehegatten abzugrenzen. Nur die Vermögenswerte, die dem Ehegatten allein oder anteilig gehörten, fallen (mit dem entsprechenden Anteil) in den Nachlass. Gehört ein Nachlassgegenstand neben dem Erblasser einer weiteren Person (dem überlebenden Ehegatten) wird man gem. § 420 BGB von der hälftigen Berechtigung des Erblassers ausgehen müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Alle Erben zusammen bilden eine Erbengemeinschaft, die im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.

 

Rz. 248

Von der Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden ist die Sondererbfolge. Unabhängig von der Erbfolge können Rechte oder Ansprüche mit dem Tod des Erblassers entstehen. Nach §§ 563 ff. BGB treten unabhängig von der Erbfolge die Ehegatten oder Lebenspartner, Familienangehörige oder Lebensgefährten in das Mietverhältnis ein, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit diesem zusammengewohnt haben. Die in einigen Bundesländern geltende Höfeordnung sieht eine Nachlassspaltung vor, nach § 4 HöfeO fällt der Hof aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages unmittelbar in das Eigentum eines Erben ohne vorangegangene Erbauseinandersetzung. Die HöfeO hat mithin zur Folge, dass der Hof und das hoffreie Vermögen als gesonderte Vermögensmassen vererbt werden. Das hoffreie Vermögen wird nach den allgemeinen Regeln des BGB vererbt. Eine Sondererbfolge tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ein, wenn in den Nachlass Anteile von Personengesellschaften fallen.

 

Rz. 249

Neben der Sondererbfolge kann es zu einer Nachlassspaltung kommen, die zur Folge hat, dass einzelne Vermögenswerte unterschiedlich vererbt werden. Eine Nachlassspaltung tritt für die zwischen dem 1.7.1976 und 3.10.1990 in der DDR Verstorbenen gem. Art. 235 § 1 EGBGB ein, insbesondere soweit Immobilien, die im Gebiet der DDR gelegen waren, in den Nachlass fallen.[197] Des Weiteren kann im Ausland belegenes Vermögen oder die Staatsangehörigkeit des Erblassers zu einer Nachlassspaltung führen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob in dem Land, in dem sich Vermögen befindet, abweichende Bestimmungen zum deutschen Erbrecht bestehen. Wie sich die Erbfolge in den Fällen mit Auslandsberührung darstellt, muss jeweils geprüft werden.

 

Rz. 250

So bestimmen sich z.B. nach dem bilateralen Abkommen des deutschen Reiches mit der türkischen Republik aus dem Jahr 1929 die erbrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf das bewegliche Vermögen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens jedoch nach dem Recht des Staates, in dem das Vermögen belegen ist und zwar in der Weise, als sei der Erblasser Staatsangehöriger dieses Landes gewesen. Eine solche Nachlassspaltung muss auch Ausdruck in dem Erbschein finden. Für jede Nachlassmenge ist eine gesonderte Quote zu bilden und ein eigener Erbschein auszustellen.[198]

Nachfolgend werden nur die Anknüpfungspunkte des Erbrechtes für Ehegatten nach deutschem Recht dargestellt.

[197] PWW/Zimmer, § 1922 Rn 20.
[198] OLG Köln FamRZ 2012, 819.

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