Rz. 57

Da die weit reichenden technischen Kontrollarten ebenso weitgehend in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen können wie bei der Überwachung des Inhalts von E-Mails, ist die Kontrolle bei erlaubter privater Nutzung wiederum nur sehr eingeschränkt möglich. Die durch den Arbeitnehmer aufgerufenen Internet-Seiten geben Aufschluss über die Lebensgewohnheiten, das Freizeitverhalten und seine Interessen. Es stehen sich also wiederum das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung der von ihm besuchten Internetseiten und der dort aufgerufenen Daten einerseits und das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Umlage von Kosten, der Überwachung der Einhaltung der vereinbarten Nutzungszeiten sowie der Verhinderung der Übertragung von strafrechtlich relevanten Inhalten andererseits gegenüber.

 

Rz. 58

Ein offensichtliches betriebliches Interesse besteht für den Arbeitgeber hinsichtlich des Aufrufs strafrechtlich relevanter Inhalte. Schon die abstrakte Gefahr, dass Mitarbeiter Seiten mit strafrechtlich relevantem Inhalt aufrufen könnten, reicht aber nicht aus, um eine Überwachung der aufgerufenen Seiten gegenüber dem intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Dem Arbeitgeber müssen deswegen konkrete Anhaltspunkte für den Aufruf strafrechtlich relevanter Inhalte durch seine Arbeitnehmer vorliegen. Hat der Arbeitgeber feste Zeiten für die private Nutzung des Internets festgelegt, ist eine Überwachung der aufgerufenen Internetseiten außerhalb dieser Zeiten grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen, da er im Falle einer Privatnutzung arbeitsvertrags- und damit rechtswidrig handelt.

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