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Auch bei der Internet-Nutzung gilt, dass bei einer Privatnutzung ohne Erlaubnis des Arbeitgebers dieser ein berechtigtes betriebliches Interesse daran hat, zu erfahren, ob die Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht nachkommen oder privat das Internet nutzen. Schützenswerte Belange hinsichtlich des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kommen bei einem solchen Verbot der privaten Internetnutzung nicht in Betracht.[77] Der Arbeitnehmer verhält sich bei einer privaten Nutzung arbeitsvertrags- und demzufolge rechtswidrig. Auch bei der dienstlichen Nutzung des Internets überwiegt weitgehend das Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung der Arbeitnehmer gegenüber deren Persönlichkeitsinteresse.[78] Die technischen Überwachungsmöglichkeiten sind weit reichend. Die Standard-Web-Browser ermöglichen die Durchsicht von Cache-Inhalten und geben darüber hinaus die Möglichkeit nachzuvollziehen, welche Internet-Adressen der Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt besucht hat. Eine genauere Analyse, welche und wie viele Daten der Arbeitnehmer aus dem Internet übertragen hat, erfordert die Erstellung und Auswertung von detaillierten Log-Files, die in der Regel nur mittels einer speziellen Überwachungssoftware möglich ist.

[77] EGMR 12.1.2016 – 61496/08 – "Barbulescu/Rumänien", CCZ 2016, 285 mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber bei einem Verbot der Privatnutzung berechtigt sei, die Einhaltung auf Missbrauch zu kontrollieren, mit Anmerkung Stück zum deutschen Recht.
[78] Hanau/Hoeren, Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, S. 67.

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