Rz. 151

Soll die private Nutzung des Internets nicht erlaubt sein, sollte dies zunächst ausdrücklich geregelt sein. Fehlende ausdrückliche Regelungen werden von der Rechtsprechung teilweise als Duldung angesehen. Ist hingegen eine klare Regelung vorhanden, muss der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Vorgaben auch tatsächlich kontrollieren. Die Behauptung des Arbeitgebers, die private Nutzung sei zu unterlassen, kann im Widerspruch zur laschen Handhabung der Kontrolle dieses angeblich ausgesprochenen Verbotes stehen und dem Arbeitgeber schaden. Ist ihm also die Einhaltung eines Verbotes wichtig, so gibt ihm die Rechtsprechung auf, dies wenigstens stichprobenartig zu kontrollieren. Wer lediglich Verbote ausspricht, die Einhaltung aber nicht nachhält, läuft daher Gefahr, dass ein etwaiger Verstoß später nicht sanktioniert werden kann. Die Verbindlichkeit des Verbotes wird also bei fehlender Kontrolle abgeschwächt, jedenfalls nach Auffassung der Rechtsprechung.

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