Rz. 28

Die Erlaubnis der privaten Nutzung des Internetanschlusses wie des E-Mail-Systems ist eine freiwillige Leistung und kann daher grundsätzlich auch zurückgenommen werden.[34] Soweit die Privatnutzung ausdrücklich vereinbart wurde, steht dem Widerruf einer Erlaubnis der privaten Nutzung in der Regel der Arbeitsvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung entgegen, in der die Regelung vorgenommen wurde. Ergibt sich die Nutzungserlaubnis ausnahmsweise aufgrund einer betrieblichen Übung, muss der Arbeitgeber den auf diese Weise geschaffenen Vertrauenstatbestand berücksichtigen. Will der Arbeitgeber also eine Nutzungsvereinbarung zurücknehmen, so muss er mit allen begünstigten Arbeitnehmern eine entsprechende Vereinbarung treffen. Ist eine solche einvernehmliche Lösung nicht möglich, so kommt eine Änderungskündigung in Betracht. Geprüft werden muss im Einzelfall, ob sich zum Zeitpunkt der Änderungskündigung die ursprünglich vorliegenden Umstände so geändert haben, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Nutzungsmöglichkeit vorliegt.[35]

 

Rz. 29

Außerdem kann der Arbeitgeber wie bei jeder zusätzlichen Leistungsgewährung von vornherein durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt eine Bindung für die Zukunft ausschließen oder sich im Wege eines Widerrufsvorbehalts selbst die Möglichkeit einräumen, die Leistungszusage später zu widerrufen.[36] Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[37] ist allerdings eine klare und eindeutige Formulierung erforderlich (vgl. § 4 Rdn 30 ff.).

[34] Hanau/Hoeren, Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, S. 22.
[35] Beckschulze, DB 2003, 2777, 2779.
[36] Hanau/Hoeren, Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, S. 23.

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