Rz. 59

Eine Überwachung des Arbeitgebers bei der Nutzung eines Chats durch den Arbeitnehmer kann einen relativ intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des überwachten Arbeitnehmers bedeuten. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, ob es sich um einen für jedermann frei zugänglichen "Chat-Room" ­handelt oder einen für einen bestimmbaren abgeschlossenen Personenkreis. In der ersten Konstellation können Protokolle von offenen Chats mit dem Erstellen von Artikeln in Internetforen (siehe Rdn 60) verglichen werden. Dies spricht grundsätzlich dafür, dass eine Überwachung keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bedeutet. Fraglich ist allerdings, für welche Parameter des Chat-Verhaltens der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Überwachung vorweisen kann. In der Regel dürfte das berechtigte Interesse auf die Zeiten der Nutzung beschränkt sein. Daraus ergibt sich, dass die Überwachung des Inhalts eines Chats regelmäßig unzulässig ist.[79] Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn der Verdacht besteht, dass der an einem Chat teilnehmende Arbeitnehmer in dem entsprechenden Kanal strafrechtlich relevante Handlungen begeht. Diese können z.B. im Austausch oder dem Vertrieb urheberrechtlich geschützter Musiktitel bestehen.

[79] Hanau/Hoeren, Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, S. 67.

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