Rz. 331

Der Anfall einer Terminsgebühr im Berufungsverfahren unterscheidet sich nicht von den Regelungen der ersten Instanz. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B. III. (Rdn 252 ff.) verwiesen werden. Der Gebührensatz beträgt ebenfalls 1,2 (Nr. 3202 VV RVG), auch eine Reduzierung auf 0,5 in den Fällen der Nr. 3203 VV RVG kommt in Betracht.

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