Rz. 1

Die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des verkehrszivilrechtlichen Mandates, in vielen Fällen eine Unfallregulierung, kann verschiedene Verfahrensstadien umfassen. Will der Mandant unmittelbar nach einem Unfall beispielsweise zunächst wissen, wie er sich zu verhalten hat, ob er für den Unfall (mit-)haftet, wie die Chancen auf Erstattung der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges bzw. einer Nutzungsentschädigung stehen oder ob er für sein Schleudertrauma Schmerzensgeld erhält, so nimmt der Anwalt eine Beratung vor (vgl. Rdn 3 ff.). Eventuell kommt auch die Erstattung eines Gutachtens zu bestimmten klärungsbedürftigen Rechtsfragen durch den Anwalt in Betracht (vgl. Rdn 47 ff.).

 

Rz. 2

Setzt sich das Mandat dann fort, indem der Anwalt zum Zwecke der Regulierung mit dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer Kontakt aufnimmt, einzelne Schadenspositionen erörtert, Einsicht in Unfallakten nimmt oder Sachverständigengutachten überprüft, ist der Bereich der außergerichtlichen Vertretung erreicht. Für diese Tätigkeit erhält der Anwalt, wenn die Abrechnung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erfolgen soll, eine Geschäftsgebühr (vgl. Rdn 49 ff.). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so ist diese unter bestimmten Voraussetzung – wegen sog. Mehrfachvertretung – erhöht (vgl. Rdn 173 ff.).

Neben der Vergütung für Beratung und Vertretung kann auch eine Einigungsgebühr entstehen, wenn der Anwalt an einer außergerichtlichen Beendigung im Wege eines Vergleiches mitwirkt (vgl. Rdn 144 ff.).

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