Rz. 152

Schließen die Unfallbeteiligten eine Abfindungsvereinbarung, so handelt es sich dabei um eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG, weil nicht nur der Streit über bestehende Schadenspositionen beseitigt werden soll, sondern auch die Ungewissheit über zukünftige Ansprüche aus dem betreffenden Unfallgeschehen.[123] Auch wenn der Haftpflichtversicherer einen Teil des Schadens bereits einseitig abgerechnet hat und dann nach Einigung über den Restschaden eine Abfindungserklärung unter Verzicht auf weitere Ansprüche erteilt wird, liegt eine Einigung über die Gesamtforderung vor.[124]

 

Rz. 153

 

Beispiel

Eigentümer E macht nach einem Verkehrsunfall Sachschaden in Höhe von 5.000 EUR, Nutzungsausfallschaden in Höhe von 450 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR geltend. Außerdem verlangt er eine Erklärung des Gegners, dass dieser auch für künftige Folgeschäden aus der Unfallverletzung einzustehen habe (Wert: 4.000 EUR). Der gegnerische Haftpflichtversicherer zahlt den Sachschaden in voller Höhe und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR. Nach weiterem Schriftwechsel einigen sich die Parteien schließlich auf eine weitere Zahlung in Höhe von 200 EUR für den Nutzungsausfall. E unterschreibt sodann eine Abfindungsvereinbarung, die sich auf sämtliche Schäden aus dem Unfallereignis bezieht.

Für den Anwalt des E sind folgende Gebühren aus einem Wert von 11.450 EUR entstanden (insgesamt durchschnittliche Angelegenheit):

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   865,80 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000   999,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.884,80 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   358,11 EUR
Gesamt   2.242,91 EUR
 

Rz. 154

Diese Gebührenforderung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Die Erstattungsforderungen gegen den Gegner berechnen sich dagegen nicht nach dem gesamten Auftragswert, sondern nach dem Erledigungswert (vgl. dazu § 3 Rdn 94 ff.).[125]

[123] AnwK-RVG (Schafhausen/N. Schneider/Thiel, VV 1000 Rn 75.
[124] LG Karlsruhe AnwBl 1981, 95; Buschbell (Baschek), § 33 Rn 31.
[125] Zorn, RVG prof. 2007, 154 und Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2, § 8 Rn 513: Bei Abfindungsvergleichen kann der Erledigungswert gleich dem Gesamtwert sein, wenn nach dem Wortlaut der Erklärung eine Einigung über den Gesamtstreit erzielt worden ist.

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