Rz. 227

Es muss zunächst ein zeitlicher Zusammenhang mit der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts bestehen.[157] Das ist dann der Fall, wenn dieser mit der Angelegenheit noch vertraut und keine vertiefte erneute Einarbeitung erforderlich ist. Wann ein solcher zeitlicher Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Maximum kann die 2-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG herangezogen werden.[158]

 

Rz. 228

 

Beispiel

Fahrer F hat – vertreten durch A – im Jahre 2010 außergerichtlich eine Verpflichtungserklärung seines Unfallgegners G erwirkt, die sich auf die künftigen Folgeschäden aus den Unfallverletzungen bezieht. Im Jahre 2013 will er, nachdem von seinen Ärzten nunmehr eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde, G gerichtlich auf Ersatz von 80.000 EUR in Anspruch nehmen.

Hier fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Auftrag, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt.

[157] Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG, VV Vorb. 3 Rn 267; Hartung/Römermann/Schons (Schons), RVG, VV Vorb. 3 Rn 70; Hergenröder, AGS 2005, 274.
[158] OLG München AnwBl 2000, 698; Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG, VV Vorb. 3 Rn 267; Enders, ­JurBüro 1999, 505; von Eicken, NJW 1994, 2258.

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