Rz. 346

Befindet sich einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in ärztlicher, gar stationärer Behandlung, stellt sich die Frage, ob der behandelnde Arzt dem Partner Auskunft über den Gesundheitszustand des Kranken geben darf, oder ob die ärztliche Schweigepflicht ihn daran hindert.

 

Rz. 347

Allgemein gilt, dass die nach § 203 StGB sogar strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Ehegatten, umso mehr also auch gegenüber dem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt. Allerdings wird im Fall einer lebensbedrohenden Erkrankung oder dessen Bewusstlosigkeit davon ausgegangen, dass Auskünfte an nahe Angehörige durch eine mutmaßliche Einwilligung gedeckt sind.[257]

 

Rz. 348

 

Praxistipp:

Um eventuellen Problemen im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung zu entgehen empfiehlt es sich, rechtzeitig gegenseitige schriftliche Vollmachten für medizinische Notfälle zu erteilen.

Dabei kann auch mit aufgenommen werden, dass der andere Partner berechtigt ist, Einwilligungen in erforderliche ärztliche Behandlungen zu erteilen.

 

Rz. 349

Muster 1.3: Vollmacht für medizinische Notfälle

 

Muster 1.3: Vollmacht für medizinische Notfälle

Wir, M und F, leben seit dem _________________________ nichtehelich zusammen in einem Haushalt. Für den Fall, dass einer von uns vorübergehend oder auf Dauer nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, bevollmächtigen wir uns hiermit wechselseitig, Einwilligungen in ärztliche Heilbehandlungen zu erteilen.

Wir sind damit einverstanden, dass die behandelnden Ärzte dem Partner oder der Partnerin des Erkrankten Auskunft über dessen oder deren Gesundheitszustand erteilt und entbinden die Ärzte und das Pflegepersonal von seiner gegenüber dem Partner oder der Partnerin bestehenden Schweigepflicht, auch über den Tod hinaus.

 
Ort, Datum Unterschrift M Unterschrift F
[257] Tröndle, § 203 StGB Rn 28.

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