Rz. 304

Ansprüche aus Schäden, die der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung einem Angehörigen zufügt, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind nach Nr. 7.5 (1) der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) ausgeschlossen. Angehörige im Sinne dieser Regelung sind die Ehegatten ebenso wie die Lebenspartner des Schädigers. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass der Versicherungsnehmer und der Geschädigte wegen der bestehenden persönlichen Beziehungen zueinander zum Nachteil der Versicherung zusammenwirken könnten. Deshalb ist der Kreis der Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift weit gefasst. Andererseits ist die Aufzählung der Angehörigen abschließend. Da aber die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den entsprechenden Bedingungen nicht genannt sind, sind sie nicht als Angehörige im Sinne der Norm anzusehen, weshalb der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Partners Ersatz beanspruchen kann, wenn dieser ihm einen Schaden zufügt.

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