Rz. 179
Begründet ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Verbindlichkeiten, für die der andere sich verbürgt, so findet die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten regelmäßig entsprechende Anwendung.[161] Voraussetzung ist allerdings, dass dem Gläubiger die enge persönliche Verbundenheit zwischen Schuldner und Bürgen überhaupt bekannt ist.
Rz. 180
Ist dies der Fall, ist kein Grund dafür ersichtlich, den bürgenden Lebensgefährten anders zu behandeln als den Ehegatten. Denn innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist in gleicher Weise wie unter Ehegatten die Gefahr begründet, dass der Bürge eine über die eigene Leistungsfähigkeit hinausgehende Verpflichtung übernimmt. Der Umstand, dass der Hauptschuldner und der Bürge für ihre persönliche Beziehung auf das rechtliche Band der Ehe verzichtet haben, erleichtert dem Partner die freie Willensentscheidung nicht.
Rz. 181
Hat der Bürge eine Höchstbetragsbürgschaft übernommen, bei der die Haftung für Nebenforderungen sich lediglich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, bestimmt sich der Maßstab für die krasse finanzielle Überforderung des Bürgen nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld.[162]
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