Rz. 379

Ist nur einer der Partner Mieter, so stellt sich die Frage, ob der Vermieter im Fall der Räumungsvollstreckung einen Räumungstitel gegen beide Partner benötigt. Einerseits wird darauf abgestellt, dass nur der Mieter über die alleinige Sachherrschaft verfügt, so dass ein Titel allein gegen ihn genügt, ein Räumungstitel gegen den Mieter allein also ausreicht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Partner, der nicht Mitmieter geworden ist, ohne oder gar gegen den Willen des Vermieters in die Wohnung aufgenommen worden ist und dort auch erst kurze Zeit gelebt hat.

 

Rz. 380

Andererseits wird darauf abgestellt, dass auch der nicht mietende Partner Gewahrsam im Sinne des Vollstreckungsrechts besitzt, weshalb ein Räumungstitel auch gegen ihn erwirkt werden muss.

 

Rz. 381

In keinem Fall ist der nicht mietende Partner schutzlos. Im Räumungsverfahren gegen den Mieter kann er sich als Nebenintervenient (§ 66 ZPO) beteiligen, weil er durch einen möglichen Räumungstitel betroffen sein könnte. Auch kann er aus eigenem Recht Besitzschutzanträge nach § 721 ZPO stellen.

 

Rz. 382

Befinden sich in der Wohnung auch noch minderjährige Kinder, so sind diese wegen des über sie bestehenden Sorgerechts der Eltern und der sozialen Abhängigkeit zu diesen Besitzdiener und keine Mitbesitzer, weshalb gegen sie kein eigenständiger Räumungstitel erwirkt werden muss.

 

Rz. 383

 

Praxistipp:

Ist die von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Wohnung von nur einem der Partner gemietet, sollte der Vermieter Räumungsklage vorsorglich stets gegen beide Partner richten, um gegen beide einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

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