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Die Rechtsanwaltsvergütung wird regelmäßig von dem Auftraggeber des Rechtsanwalts geschuldet (§§ 611, 675 BGB). Der Auftraggeber kann die Erstattung der Vergütung, die er seinem Rechtsanwalt schuldet, von dem unterlegenen Gegner verlangen (§ 91 Abs. 2 ZPO). Ist der Auftraggeber Mitglied in einer Rechtsschutzversicherung, dann ist nur er allein der Schuldner der Vergütung, da die Rechtsschutzversicherung namens und im Auftrag des Versicherten handelt (§ 16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung – ARB); in der Praxis sendet aber der Rechtsanwalt seine Vergütungsrechnung an die Rechtsschutzversicherung, die daraufhin zahlt. Eine Haftpflichtversicherung bestellt dagegen im Allgemeinen selbst den Rechtsanwalt, sodass sie auch allein Schuldnerin der Anwaltsvergütung ist (§ 5 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – AHB); daran ändert auch nichts, dass der Versicherte die Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt unterschreiben muss.

 

Merke:

Vergütungsschuldner des Rechtsanwalts ist im Regelfall der Auftraggeber selbst.

Man kann die Vergütung vom unterlegenen Gegner einfordern.

Ist der Gegner zahlungsunfähig, muss der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt die Vergütung selbst zahlen.

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