I. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 104

Wer als Neuling erstmalig selbstständig eine Vergütungsrechnung erstellen muss, ist sich oft nicht nur über die zu berechnenden Gebühren und Auslagen im Ungewissen, sondern meist noch mehr über die notwendige äußere Form einer Vergütungsrechnung.

Dabei ist es gar nicht so schwierig, einer Vergütungsrechnung den "richtigen Schliff" zu geben, wenn als Grundsatz beachtet wird, dass der Empfänger in die Lage gebracht werden muss, die Berechnung nachvollziehen zu können. Die Vergütungsrechnung muss also alle Angaben enthalten, die der Empfänger zu einer Nachprüfung benötigt. Dazu ein Tipp: Wenn Sie sich an die Stelle des Empfängers der Vergütungsrechnung versetzen, dann müssten Sie eigentlich ganz von selbst darauf kommen, welche Angaben er braucht, um die Rechnung überprüfen und erwägen zu können, ob sie Anlass gibt, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen. Der Zahlungspflichtige kann die Vergütungsrechnung nämlich auch gerichtlich überprüfen lassen (§ 11 RVG, siehe § 2 Rdn 82 ff.).

 

Merke:

Eine Kosten- bzw. Vergütungsrechnung muss alle Angaben enthalten, die der Empfänger benötigt, um die Rechnung überprüfen und beurteilen zu können, ob er eine gerichtliche Nachprüfung der Kostenrechnung herbeiführen sollte.

 

Rz. 105

Für die Rechtsanwälte und für die so genannten Gebührennotare ist sogar gesetzlich genau vorgeschrieben, welchen Inhalt eine anwaltliche Vergütungsrechnung bzw. eine notarielle Kostenrechnung mindestens haben muss. In § 10 RVG und § 19 GNotKG stehen insbesondere jeweils im zweiten Absatz ähnliche Bestimmungen über den Inhalt. Danach müssen Vergütungs- bzw. Kostenrechnungen folgende notwendige Angaben enthalten:

(1) Der Gegenstandswert (bzw. für Notare der Geschäftswert) ist anzugeben. Wenn die Berechnung des Wertes sonst nicht nachvollziehbar ist, müssen der Wert aufgeschlüsselt und die Überlegungen zur Ermittlung des Wertes dargestellt werden. Aus dem gleichen Grund wird es notwendig sein, die Paragrafen anzuführen, nach denen sich der Wert ergibt. Die Wertangabe kann bei den Anwaltsgebühren ausnahmsweise entfallen, wenn die Gebühren nicht nach einem Wert zu berechnen sind, wie z. B. bei Strafsachen.
(2) Die Höhe des Gebührensatzes muss genannt werden. Es ist hier anzugeben, ob der Gebührensatz z. B. 0,3, 0,5, 0,8 oder 1,3 beträgt.
(3) Die Bezeichnung der Gebühr ist üblich und auch in § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG bzw. § 19 Abs. 2 GNotKG vorgeschrieben. Man schreibe also nicht z. B. 1,3 Gebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, sondern 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG.
(4) Die angewandten Kostenvorschriften müssen aufgeführt werden. Hier sind die Paragrafen des Kostengesetzes bzw. die Nummern des Vergütungsverzeichnisses oder Kostenverzeichnisses zu nennen, nach denen die Gebühren oder die Auslagen berechnet wurden. Bei umfangreicheren Paragrafen bzw. Nummern ist auch jeweils Absatz, Satz, Ziffer oder Buchstabe der Anmerkung mit anzugeben, woraus sich die Gebühr ergibt. Man schreibe also nicht z. B. 0,8 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3101 VV RVG, sondern 0,8 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3100, 3101 Ziffer 1 VV RVG. Es müssen aber nur die Paragrafen angeführt werden, aus denen sich die Gebühren bzw. die Auslagen oder ihre Höhe jeweils konkret ergeben. Schreiben Sie im Zweifel lieber alle Vorschriften mit auf, die Sie benötigen, um eine konkrete Gebühr zu ermitteln.
(5) Die Beträge in Euro sind zu den einzelnen Gebühren jeweils anzugeben.
(6) Die Auslagen sind mit ihren Einzelbeträgen anzugeben. Es sind also die verschiedenen Auslagen getrennt aufzuführen, z. B. Post- und Telekommunikationsentgelte, Reisekosten pro Reise, Tage- und Abwesenheitsgelder pro Reise.
(7)

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) kann auf den Zahlungspflichtigen abgewälzt werden. Sie muss aber nachvollziehbar angegeben werden, wozu auch die Angabe des Prozentsatzes gehört.

 

Achtung:

Die Umsatzsteuer (USt.) darf jedoch nur auf Gebühren und Auslagen berechnet werden, nicht etwa auch auf vorgelegte Gerichtskosten oder durchlaufende Gelder (Fremdgeld)! Berechnen Sie deshalb die USt. in der Kostenrechnung direkt nach den aufgeführten Gebühren und Auslagen und vor den vorgelegten Kosten.

(8) Die eventuell vorgelegten Gerichtskosten sind anzugeben, wobei bei Verauslagung in mehreren Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auch eine entsprechende Aufschlüsselung erforderlich sein wird.
(9) Empfangene Vorschüsse sind anzugeben und abzuziehen.
(10) Die Vergütungs- bzw. Kostenrechnungen müssen vom Rechtsanwalt bzw. Notar eigenhändig unterschrieben werden, sonst sind sie ungültig. Eine eingescannte Unterschrift gilt hier nicht.
 

Merke:

Vergütungs- bzw. Kostenrechnungen müssen folgende notwendige Angaben enthalten: Gegenstands- bzw. Geschäftswert, Höhe des Gebührensatzes, Benennung der Gebühr, alle angewandten Gebührenvorschriften, Beträge in Euro, Auslagen, USt., vorgelegte Gerichtskosten, gezahlte Vorschüsse, eigenhändige Unterschrift.

II. Muster für die äußere Form von Vergütungsrechnungen

 

Rz. 106

Eine Kosten- bzw. Vergütungsrechnung s...

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