Rz. 85

Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf, der insbesondere gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist. Es gibt zwei Arten der Erinnerung:

die einfache (unbefristete) Erinnerung (z. B. § 766 ZPO) und
die befristete Erinnerung (z. B. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG).
 

Rz. 86

Im Kostenfestsetzungsverfahren findet sich davon nur die befristete Erinnerung, die gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG jedoch nur dann zulässig ist, wenn es nach den Bestimmungen der ZPO eigentlich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gibt.

Wie unter Rdn 77 ff. dargestellt wurde, setzt eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 2 ZPO eine Beschwer von mehr als 200 Euro voraus. Da also bis zu diesem Betrag eine Beschwerde unzulässig ist, gibt es in diesem Fall kein Rechtsmittel. Genau dieser Sachverhalt ist in § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gemeint, sodass bis zu einer Beschwer von bis zu genau 200 Euro gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung zugelassen wird.

 

Rz. 87

Bei der mit der Erinnerung anzufechtenden Entscheidung des Rechtspflegers kann es sich entweder um den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses handeln oder um den Beschluss, mit dem ein Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen wird.

In beiden Fällen kann jede Partei, sofern sie mit bis zu 200 Euro beschwert ist, die befristete Erinnerung einlegen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung zu beachten (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Die Frist läuft für jede Partei gesondert, und zwar ab dem Tag, an dem ihr der Beschluss zugestellt wurde. "Beschwert" ist jede Partei, für die eine gerichtliche Entscheidung ungünstig ist. Eine Mindestbeschwerdesumme gibt es hier nicht, da § 567 Abs. 2 ZPO für die Erinnerung nicht gilt.

 

Rz. 88

Der Rechtspfleger darf einer befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG selbst abhelfen. Dies muss man so verstehen, dass der Rechtspfleger hier abhelfen muss, wenn sich – gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen – die Erinnerung als begründet erweist. Ist die Erinnerung begründet, so hilft der Rechtspfleger ihr ab, indem er den Kostenfestsetzungsbeschluss aufhebt, abändert, ergänzt oder neu erlässt. Er muss dann auch eine Kostenentscheidung treffen, da für das Erinnerungsverfahren eine besondere Anwaltsvergütung entsteht (§ 308 Abs. 2 ZPO, Nr. 3500 VV RVG). Anwaltszwang besteht für das Erinnerungsverfahren jedoch nicht (§ 13 RPflG).

Der Rechtspfleger entscheidet durch Beschluss über die Erinnerung, nachdem er dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt hat. Eine mündliche Verhandlung ist möglich (§ 128 Abs. 4 ZPO), aber selten. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, so legt er sie dem Richter (bzw. der Kammer) zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 S. 6 RPflG).

 

Rz. 89

Der Richter bzw. die Kammer entscheidet in diesem Fall durch Beschluss über die Erinnerung. Gegen diese richterliche Entscheidung ist in der Regel eine sofortige Beschwerde durch den Antragsteller nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht zulässig, da im Allgemeinen der Beschwerdewert von 200 Euro nicht überschritten sein kann.

 

Merke:

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers die befristete Erinnerung binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung zulässig, wenn die Beschwer 200 Euro nicht überschreitet.

Der Rechtspfleger darf selbst abhelfen.

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