Rz. 68

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, es können höchstens Auslagen entstehen. Als Prozessbevollmächtigter erhält auch der Rechtsanwalt keine besondere Vergütung, da die Kostenfestsetzung gemäß § 19 Ziff. 14 RVG noch zum Rechtszug gehört und mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist. Wird allerdings ein Rechtsanwalt nur mit der Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt, berechnet sich seine Vergütung nach Nr. 3403 VV RVG; dies kommt aber nur selten vor.

 

Rz. 69

Erst im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren (siehe Rdn 70 ff.) können für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt besondere Gebühren entstehen (Nr. 3500 VV RVG; siehe § 7 Rdn 105 ff.). Gerichtsgebühren entstehen für das Erinnerungsverfahren nicht (§ 11 Abs. 4 RPflG); im Beschwerdeverfahren können sie nur entstehen, wenn eine Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird (Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 1812).

Wenn im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren also neue Kosten anfallen, dann muss das Gericht in seiner Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf bzw. das eingelegte Rechtsmittel auch eine Kosten(grund)entscheidung treffen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Dieser weitere Kostenerstattungsanspruch kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Merke:

Im Kostenfestsetzungsverfahren fallen in der Regel keine besonderen Gebühren an.

Erst im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren entsteht eine besondere Rechtsanwaltsvergütung.

Nur bei erfolgloser Beschwerde können besondere Gerichtsgebühren entstehen.

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