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Für bestimmte Tätigkeiten können nur Festgebühren erhoben werden, also in Euro betragsmäßig bestimmte Geldbeträge. Festgebühren sind unabhängig vom Wert der Sache und vom Umfang oder von der Schwierigkeit der Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn es um einen sehr hohen Wert geht oder wenn es sich um eine schwierige Tätigkeit handelt. Beispiele dafür finden sich in den Nrn. 2500 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; in den Nrn. 26002 und 26003 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG; in den Nrn. 2110 bis 2119 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

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