Rz. 57

Über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidet der Rechtspfleger, nachdem er dem Gegner durch Übersendung einer Kopie des Kostenfestsetzungsantrages Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben hat. Hierdurch gewährt er dem Gegner rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Bestreitet der Gegner tatsächliche Angaben des Antragstellers, dann ist dieser verpflichtet, seine Angaben zumindest glaubhaft zu machen. Der Rechtspfleger kann aber auch jeden angebotenen Beweis erheben und insbesondere schriftliche Erklärungen von Richtern, Prozessbevollmächtigten, Parteien oder Zeugen einholen.

Über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss. Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, wird er ganz oder teilweise mit einer Begründung zurückgewiesen; andernfalls ergeht der Kostenfestsetzungsbeschluss über die ganzen oder einen Teil der geltend gemachten Kosten.

 

Rz. 58

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zur Kostentragung verurteilten Partei in Ausfertigung zusammen mit einer Kopie der Kostenberechnung des Antragstellers förmlich zugestellt. Der obsiegenden Partei wird eine vollstreckbare Ausfertigung mit normaler Post übersandt. Nur wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde, erfolgt eine förmliche Zustellung auch an den Antragsteller (§ 104 Abs. 1 S. 3, S. 4 ZPO), da sich der Antragsteller dann mit dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde bzw. der befristeten Erinnerung gegen die Entscheidung wehren kann. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, erfolgen die Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis stets an die Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz, auch wenn es sich um Kosten der Rechtsmittelinstanzen handelt.

 

Rz. 59

Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss wie jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 232 ZPO), also welcher Rechtsbehelf zulässig ist und bei welchem Gericht er einzulegen ist.

 

Rz. 60

Aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann die obsiegende Partei die Zwangsvollstreckung betreiben. Die auf den Kostenfestsetzungsbeschluss gesetzte Vollstreckungsklausel lautet wie folgt:

 

Formulierungsbeispiel:

Vorstehende Ausfertigung wird dem (…) (z. B. Kläger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Eine Ausfertigung ist dem (…) (z. B. Beklagten) z. Hd. des Rechtsanwalts (…) am (…) zugestellt worden.

Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen (§ 798 ZPO).

Datum (…)

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Rz. 61

Ist das Urteil, das die Kostengrundentscheidung enthält, nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so kann die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur betrieben werden, wenn die Sicherheitsleistung in voller Höhe hinterlegt ist. In den Kostenfestsetzungsbeschluss wird dann folgende Einschränkung aufgenommen:

 

Formulierungsbeispiel:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur vollstreckbar, wenn die für die Zwangsvollstreckung des zugrunde liegenden Urteils vom (…), Aktenzeichen (…), erforderliche Sicherheit von (…) EUR geleistet wird.

 

Rz. 62

Nach Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien Folgendes zu veranlassen:

Der Vertreter der obsiegenden Partei muss prüfen, ob die Kosten antragsgemäß festgesetzt worden sind. Andernfalls kann er den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde bzw. der befristeten Erinnerung anfechten. Hält er den Beschluss für richtig, so muss er prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung möglich ist (Wartefrist, Sicherheitsleistung usw.).
Der Vertreter der unterliegenden Partei muss prüfen, ob nicht überhöhte Kosten festgesetzt worden sind. Gegebenenfalls ist die Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde bzw. der befristeten Erinnerung möglich. Sodann muss er seinen Mandanten von der Zustellung des Beschlusses unterrichten und ihm mitteilen, welchen Betrag er zahlen muss, da ihm sonst die Zwangsvollstreckung droht.
 

Merke:

Ein selbstständiger Kostenfestsetzungsbeschluss wird nicht auf das Urteil gesetzt. Er ergeht nur auf Antrag. Aus ihm ist die Zwangsvollstreckung erst nach einer Wartefrist von zwei Wochen zulässig.

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