Rz. 20

Das deutsche internationale Erbkollisionsrecht war bis zum 16.8.2015 in den Art. 25, 26 EGBGB geregelt. Dabei bestimmte Art. 25 EGBGB das allgemein auf die Erbfolge anwendbare Recht (Erbstatut), indem Abs. 1 auf das Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tode verwies. Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte eine auf inländisches unbewegliches Vermögen beschränkte Rechtswahl. Für Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen enthielt Art. 26 EGBGB Sondervorschriften. So bestimmte Art. 26 Abs. 14 EGBGB in Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961, welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist, das auf die Formwirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen anwendbare Recht.[24] Eine Abweichung zum Haager Abkommen ergab sich allein aus der Hinzufügung der Nr. 5 in Art. 26 Abs. 1 EGBGB.[25]

 

Rz. 21

Die Art. 25, 26 EGBGB waren im Rahmen der Neuregelung des IPR zum 1.9.1986 neu gefasst worden. Auf Altfälle, also Erbfälle, die vor diesem Stichtag eingetreten sind, ist gem. Art. 220 Abs. 1 EGBGB das davor geltende, in Art. 24–26 EGBGB a.F. kodifizierte internationale Erbrecht anzuwenden. Im Unterschied zum aktuellen Recht kannte das alte Recht die in Art. 25 Abs. 2 EGBGB n.F. vorgesehene Rechtswahl noch nicht. Die Bestimmungen zum "Allgemeinen Teil" des IPR enthielten die Art. 27, 28 EGBGB a.F.

 

Rz. 22

Das internationale Zivilverfahrensrecht war nicht Gegenstand einer gesonderten Regelung, sondern in die großen verfahrensrechtlichen Kodizes integriert (§§ 105, 106 ff., 343 FamFG, § 328 ZPO etc.).

 

Rz. 23

Diese Rechtsnormen sind für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, weiterhin anwendbar. Für nach dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle werden sie durch die EuErbVO vollständig ersetzt, und zwar auch in den Fällen, die keinen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat i.S.d. EuErbVO haben. Eine detaillierte Darstellung der für die vor dem 17. August 2015 eingetretenen Erbfälle geltenden Rechtslage finden Sie auf der beigefügten CD-ROM unter der Rubrik "Internationales Erbrecht vor dem 17.8.2015".

[24] BGBl 1965 II, S. 1145. Text auch bei Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Anh. zu Art. 26 EGBGB.
[25] Art. 3 des Testamentsformübereinkommens gestattet dies.

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