Rz. 146

Soweit die noch miteinander verheirateten Eltern dauerhaft voneinander getrennt leben, ist der Kindesunterhalt gemäß § 1629 Abs. 3 BGB von einem Elternteil im eigenen Namen geltend zu machen, unabhängig davon, ob die Alleinvertretungsbefugnis auf § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB (Gefahr im Verzug) oder – bei gemeinsamer Sorge – auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB (Obhut) beruht. Es handelt sich hierbei um eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Verfahrensstandschaft.[526] Eine eigene Antragsbefugnis des Kindes ist nicht vorgesehen. Insoweit greift § 1629 Abs. 3 BGB über den Anwendungsbereich des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus. Ziel ist es, die Kinder aus streitigen Auseinandersetzungen im Rahmen der Ehescheidung und hiermit einhergehenden gerichtlichen Verfahren herauszuhalten.[527] Die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB dauert über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus fort und gilt unter der Voraussetzung, dass bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens die Elternschaft des Verfahrensstandschafters fortbesteht[528] und keine anderweitige Sorgerechtsregelung getroffen wurde.[529] Mit Volljährigkeit kann das Kind im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Verfahren eintreten, ohne dass dies der Zustimmung des Verfahrensgegners bedürfte.[530]

 

Rz. 147

Für unverheiratete Eltern, die keine Sorgeerklärung abgegeben haben, bedarf es keiner Regelung der gesetzlichen Verfahrensstandschaft. Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, müssen daher ihre Unterhaltsansprüche stets im eigenen Namen – gesetzlich vertreten durch ihren sorgeberechtigten Elternteil – geltend machen.

[526] OLG Koblenz FamRZ 2002, 562; OLG Hamm FamRZ 1998, 379.
[527] BT-Drucks 7/650, S. 176; BT-Drucks 10/4514, S. 23.
[528] Dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1162.
[529] BGH FamRZ 1990, 283.
[530] BGH FamRZ 2013, 1378.

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