Mallory Völker, Monika Clausius
Rz. 15
Sorgerechtliche Befugnisse können nach § 1687b BGB dem Ehegatten eines allein sorgeberechtigten Elternteils, d.h. dem Stiefelternteil eingeräumt werden. Dieser Regelung entspricht § 9 LPartG bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie eröffnet die Möglichkeit zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit nicht ohnehin wegen Gefahr im Verzug weitergehende Maßnahmen zulässig sind.
Rz. 16
In den Fällen der längerfristigen Unterbringung eines Kindes in Familienpflege wird zwar keine mit den Eltern vergleichbare natürliche Beziehung hergestellt, gleichwohl geht das Gesetz in eingeschränktem Maß von einer sozialen Elternschaft aus (§ 1630 Abs. 3 BGB). Die Pflegeperson ist daher kraft Gesetzes befugt, Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und neben Unterhaltsansprüchen auch sozialstaatliche Leistungen für das Kind geltend zu machen. Mit Zustimmung der Eltern können dieser Pflegeperson gegebenenfalls Angelegenheiten der elterlichen Sorge durch gerichtliche Entscheidung zur Ausübung übertragen werden (§ 1630 Abs. 3 BGB). Zutreffender Auffassung zufolge kann auf dem Boden dieser Vorschrift ob ihres eindeutigen Wortlauts nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen werden, weil die Pflegeperson dann nicht mehr die Stellung eines Pflegers, sondern eines Vormundes erhielte, was das Gesetz nicht vorsieht. In diesen Fällen der Familienpflege fallen die tatsächlich ausgeübte Sorge der Pflegeeltern und das unverändert den rechtlichen Eltern zustehende Sorgerecht auseinander. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts im Haushalt der Pflegefamilie ergibt sich das Risiko einer Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Trotz dieser vom Gesetz nicht gewollten möglichen Folge werden gleichwohl – um den Interessen des Kindes bestmöglich Rechnung tragen zu können – den Pflegepersonen zumindest in teilweisem Umfang sorgerechtliche Befugnisse übertragen. Allerdings ist eine auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1630 Abs. 3 BGB erfolgte Übertragung von Angelegenheiten der Personensorge bei Wegfall der Zustimmung ohne Weiteres zu beenden; eine Aufrechterhaltung der Übertragung kann dann nur auf § 1666 BGB gegründet werden.
Rz. 17
Letztlich kann neben den Eltern des Kindes auch ein Vormund (§ 1773 BGB) oder Pfleger (§ 1909 BGB) die Berechtigung und Verpflichtung haben, für die Person und/oder das Vermögen seines Mündels Sorge zu tragen. Der Anordnung der Vormundschaft bedarf es dann, wenn die Eltern des Kindes dauerhaft oder vorübergehend als gesetzliche Vertreter in sämtlichen Sorgerechtsteilbereichen ausfallen. Demgegenüber ist Pflegschaft anzuordnen, wenn auch nur ein solcher Teilbereich bei den Eltern verbleibt.