Rz. 360

Das Familiengericht entscheidet gemäß § 38 FamFG durch Beschluss. Dieser wird nach § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe (§ 41 FamFG; siehe auch § 164 FamFG zur Bekanntgabe an das mindestens 14 Jahre alte, nicht geschäftsunfähige Kind) an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist, wirksam. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, so dass keine Beschwerdefrist zu laufen beginnt.[1289]

Ein Hinausschieben des gesetzlich geregelten Eintritts der Wirksamkeit ist unzulässig.[1290] Ein Sorgerechtsbeschluss, der schriftlich bekannt gegeben werden soll, kann – abweichend von der Rechtslage bis zum 31.8.2009[1291] – nur noch als bloßer Entwurf abgeändert werden, solange er nicht der Geschäftsstelle mit dem Ziel der Bekanntgabe übergeben worden ist. Denn dann ist er gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG erlassen.[1292]

 

Rz. 361

Ist der Beschluss anfechtbar, so ist er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 39 FamFG; zu den Folgen der fehlenden, unvollständigen oder inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung samt Wiedereinsetzungsfragen siehe § 9 Rdn 2) und zuzustellen (§ 41 FamFG).

[1289] BGH FamRZ 2015, 1374; 2013, 1566; 2011, 1049.
[1291] Dazu FamRZ 2000, 813.
[1292] BGH FamRZ 2015, 1698; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.1.2016 – 4 UF 272/15, juris.

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