Rz. 110

Durch das FamFG ist das Recht der Beschwerde neu geregelt worden. Das FamFG hat die einfache (unbefristete) Beschwerde abgeschafft und durch eine befristete Beschwerde ersetzt. Die sofortige Beschwerde wird allerdings im Gesetz nur als "Beschwerde" bezeichnet. Die Begrifflichkeit "sofortige Beschwerde" wird vermieden.

 

Rz. 111

§ 58 FamFG regelt, dass die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG stattfindet, sofern das FamFG nichts anderes bestimmt. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht. Dies betrifft auch den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug.[90] Es gibt dann also in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegebenenfalls noch die unbefristete Beschwerde und die zulassungsfreie weitere Beschwerde zum OLG. Die früheren Bestimmungen aus FGG/ZPO/sonstigem Recht sind also noch jahrelang von Bedeutung.

 

Rz. 112

Hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft vor dem 1.9.2009 angeordnet, richtet sich die Beschwerde gegen diese Anordnung nach den Regelungen des FGG. Für die Zeit nach dem 1.9.2009 kommen die Regelungen des FamFG zum Tragen.

[90] BT-Drucks 16/6308, 359.

1. Sofortige Beschwerde

a) Statthaftigkeit

 

Rz. 113

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ist in § 58 FamFG geregelt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind. Allerdings sieht das FamFG Ausnahmen vor, z.B. in § 355 Abs. 1 FamFG.[91] Sind Zwischen- und Nebenentscheidungen unanfechtbar, so sind sie überhaupt nicht anfechtbar oder nur zusammen mit der Hauptentscheidung. Waren sie unanfechtbar, wie etwa die Bestellung eines Verfahrenspflegers, können sie im Beschwerdeverfahren gegen die Endentscheidung noch inzident nachgeprüft werden.[92]

 

Rz. 114

Neben den Rechtsmitteln der Beschwerde und der sofortigen Beschwerde bleibt die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG bestehen.

[91] Weitere Beispiele in Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 148.
[92] Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 149.

b) Beschwerdeberechtigung

 

Rz. 115

Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Gemeint ist die verfahrensrechtliche Befugnis eines Beteiligten, Beschwerde mit dem Ziel der Beseitigung der Beschwer einzulegen.[93]

 

Rz. 116

In Amtsverfahren steht die Beschwerde nicht jedermann zu, sondern immer nur demjenigen, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es kommt also auf die Beeinträchtigung eigener Rechte an.

 

Rz. 117

Auf die Beteiligtenstellung in erster Instanz kommt es grundsätzlich nicht an. Es ist unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn er vom Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist.[94]

 

Rz. 118

Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann (Antragsverfahren) und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. In diesem Fall wird mithin eine formelle Beschwer des Beteiligten vorausgesetzt.

[93] BeckOK FamFG/Gutjahr, FamFG § 59 Rn 4.
[94] BT-Drucks 16/6308, 204.

c) Beschwerdewert

 

Rz. 119

§ 61 FamFG regelt, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Anderenfalls ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. § 61 Abs. 3 FamFG regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Zulassung bzw. Nichtzulassung erfolgt von Amts wegen. Schweigt der Beschluss, gilt dies als Nichtzulassung. Die Zulassung ist grundsätzlich nicht nachholbar.[95]

 

Rz. 120

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das FamFG nicht vor.

 

Rz. 121

Die Erhöhung des Beschwerdewertes soll zu einer Reduzierung der Beschwerdeverfahren führen. Dies hat Auswirkungen, wenn die Vergütung des Nachlasspflegers festgesetzt wird. Allerdings bleibt die sofortige Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers statthaft (§ 11 Abs. 2 RPflG).

In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert der Sache gleichgültig. Die Beschwerde ist immer zulässig. Die Anordnung oder die Ablehnung einer Nachlasspflegschaft kann von dem Berechtigten mithin immer angefochten werden.

[95] Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 157.

d) Beschwerdefrist

 

Rz. 122

Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Es handelt sich um die Regelfrist.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen (§ 63 Abs. 2 FamFG), wenn sie sich gegen

eine einstweilige Anordnung oder
einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,

richtet.

 

Rz. 123

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten (§ 63...

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