Rz. 134

Unter der Geltung des FGG war Beschwerdegericht das Landgericht, wenn in erster Instanz das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht oder Nachlassgericht entschieden hatte. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b GVG ist Beschwerdegericht für sonstige Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeiten nunmehr das Oberlandesgericht.

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