Rz. 119

§ 61 FamFG regelt, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Anderenfalls ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. § 61 Abs. 3 FamFG regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Zulassung bzw. Nichtzulassung erfolgt von Amts wegen. Schweigt der Beschluss, gilt dies als Nichtzulassung. Die Zulassung ist grundsätzlich nicht nachholbar.[95]

 

Rz. 120

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das FamFG nicht vor.

 

Rz. 121

Die Erhöhung des Beschwerdewertes soll zu einer Reduzierung der Beschwerdeverfahren führen. Dies hat Auswirkungen, wenn die Vergütung des Nachlasspflegers festgesetzt wird. Allerdings bleibt die sofortige Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers statthaft (§ 11 Abs. 2 RPflG).

In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert der Sache gleichgültig. Die Beschwerde ist immer zulässig. Die Anordnung oder die Ablehnung einer Nachlasspflegschaft kann von dem Berechtigten mithin immer angefochten werden.

[95] Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 157.

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