Rz. 44

Die Rechtsstellung des Rechtspflegers als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist durch das Rechtspflegergesetz (RPflG) geregelt.

Der Rechtspfleger nimmt Aufgaben des Richters wahr, soweit sie auf ihn übertragen sind. Die richterlichen Geschäfte in den unter § 3 Nr. 1 Buchst. ah RPflG bezeichneten FamFG-Angelegenheiten sind dem Rechtspfleger voll übertragen. Hierzu gehören unter anderem die Aufgebotssachen nach §§ 433 ff. FamFG.

 

Rz. 45

Weitere Aufgaben sind dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 Buchst. ad RPflG in weiteren FamFG-Angelegenheiten übertragen. Hierzu gehören unter anderem auch die Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 FamFG. Es handelt sich um eine sogenannte Vorbehaltsübertragung. Der Rechtspfleger ist nur zuständig, soweit die Bearbeitung einzelner Geschäfte nicht dem Richter vorbehalten ist.

Damit entscheidet grundsätzlich der Rechtspfleger über die Einleitung einer Nachlasspflegschaft. Der Rechtspfleger entscheidet auch über die Auswahl des zu bestellenden Nachlasspflegers.

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