Rz. 85

Sollte das Gericht beabsichtigen, einen Beamten zu bestellen, hat dieser grundsätzlich kein Ablehnungsrecht.[70] Der ausgewählte Beamte muss sich um die erforderliche Genehmigung nach den einschlägigen Beamtengesetzen bemühen. Es handelt sich um eine beamtenrechtliche Nebentätigkeit. Der Dienstherr darf die Genehmigung nur aus wichtigem dienstlichen Grund versagen (§ 1784 Abs. 2 BGB).

Wird die Genehmigung versagt, liegt ein Übergehungsgrund im Sinne von § 1778 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Wird die Genehmigung nach Bestellung zum Vormund versagt, ist eine Entlassung vorzunehmen (§ 1888 BGB).

Für Religionsdiener gilt das Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaft.[71]

[70] Palandt/Götz, § 1784 Rn 1.
[71] Palandt/Götz, § 1784 Rn 1.

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