a) Statthaftigkeit

 

Rz. 113

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ist in § 58 FamFG geregelt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind. Allerdings sieht das FamFG Ausnahmen vor, z.B. in § 355 Abs. 1 FamFG.[91] Sind Zwischen- und Nebenentscheidungen unanfechtbar, so sind sie überhaupt nicht anfechtbar oder nur zusammen mit der Hauptentscheidung. Waren sie unanfechtbar, wie etwa die Bestellung eines Verfahrenspflegers, können sie im Beschwerdeverfahren gegen die Endentscheidung noch inzident nachgeprüft werden.[92]

 

Rz. 114

Neben den Rechtsmitteln der Beschwerde und der sofortigen Beschwerde bleibt die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG bestehen.

[91] Weitere Beispiele in Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 148.
[92] Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 149.

b) Beschwerdeberechtigung

 

Rz. 115

Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Gemeint ist die verfahrensrechtliche Befugnis eines Beteiligten, Beschwerde mit dem Ziel der Beseitigung der Beschwer einzulegen.[93]

 

Rz. 116

In Amtsverfahren steht die Beschwerde nicht jedermann zu, sondern immer nur demjenigen, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es kommt also auf die Beeinträchtigung eigener Rechte an.

 

Rz. 117

Auf die Beteiligtenstellung in erster Instanz kommt es grundsätzlich nicht an. Es ist unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn er vom Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist.[94]

 

Rz. 118

Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann (Antragsverfahren) und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. In diesem Fall wird mithin eine formelle Beschwer des Beteiligten vorausgesetzt.

[93] BeckOK FamFG/Gutjahr, FamFG § 59 Rn 4.
[94] BT-Drucks 16/6308, 204.

c) Beschwerdewert

 

Rz. 119

§ 61 FamFG regelt, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Anderenfalls ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. § 61 Abs. 3 FamFG regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Zulassung bzw. Nichtzulassung erfolgt von Amts wegen. Schweigt der Beschluss, gilt dies als Nichtzulassung. Die Zulassung ist grundsätzlich nicht nachholbar.[95]

 

Rz. 120

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das FamFG nicht vor.

 

Rz. 121

Die Erhöhung des Beschwerdewertes soll zu einer Reduzierung der Beschwerdeverfahren führen. Dies hat Auswirkungen, wenn die Vergütung des Nachlasspflegers festgesetzt wird. Allerdings bleibt die sofortige Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers statthaft (§ 11 Abs. 2 RPflG).

In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert der Sache gleichgültig. Die Beschwerde ist immer zulässig. Die Anordnung oder die Ablehnung einer Nachlasspflegschaft kann von dem Berechtigten mithin immer angefochten werden.

[95] Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 157.

d) Beschwerdefrist

 

Rz. 122

Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Es handelt sich um die Regelfrist.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen (§ 63 Abs. 2 FamFG), wenn sie sich gegen

eine einstweilige Anordnung oder
einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,

richtet.

 

Rz. 123

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Eine Zustellung ist also nicht Voraussetzung des Fristbeginns, selbst wenn sie nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschrieben ist.[96]

Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Die Frist beginnt aber nicht mit der Verkündung des Beschlusses, sondern mit dessen Erlass. Den Zeitpunkt des Erlasses regelt § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG:

Zitat

"Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder die Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken."

[96] Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 162.

e) Die Rechtsmittelfrist und der "vergessene Beteiligte"

 

Rz. 124

Es kann vorkommen, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine formelle Beteiligung eines Betroffenen, der durch die Entscheidung des Gerichts materiell beeinträchtigt ist, nicht erfolgt. Auch wenn die Beteiligung nach § 7 FamFG vorgeschrieben ist, muss diese auch tatsächlich vorgenommen werden. Erfolgt eine formelle Hinzuziehung zu Unrecht nicht, ist der Betroffene nicht Beteiligter im Sinne des FamFG.

Die Entscheidung, durch die der Betroffene materiell beeinträchtigt ist, ergeht dann ohne ihn und ohne sein Mitwirken.

 

Rz. 125

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdefrist ...

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