Rz. 86

Schließlich kann es zu einer Interessenkollision im erbrechtlichen Mandat kommen, sofern die Erbfolge bei der Annahme des Mandats bzw. der Mandate unklar ist. Einerseits kommt es hier zu einer Interessenkollision, wenn ein Elternteil aufgrund der Ausschlagung eines Kindes zur Erbfolge gelangen würde und der Rechtsanwalt zunächst das Kind zu einer Ausschlagung bewegt und nach der Ausschlagung den dann zur Erbfolge gelangenden Elternteil vertritt.[194] Andererseits fallen hierunter Streitigkeiten über den Bestand bzw. die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, sofern je nach Ausgang des Verfahrens entweder der eine oder der andere Mandant Erbe wird.[195]

[194] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 9.
[195] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 9.

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