Rz. 95

Nach § 5 VersAusglG obliegt es den Versorgungsträgern, den Ehezeitanteil einer Versorgung zu ermitteln, und zwar nach der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Einzubeziehen sind allerdings rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, § 5 Abs. 2 VersAusglG, wie z.B. die Anhebung der Altersgrenzen bei Beamten.[127] Da insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berufung auf diese Bestimmung i.d.R. den Eintritt des Versicherungsfalles bei Erteilung der Auskunft fingieren und nicht nur das Ende der Ehezeit berücksichtigen,[128] eine spätere Anpassung des Ausgleichs aber zum einen auf die anpassungsfähigen Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG beschränkt ist und einer Wesentlichkeitsgrenze unterworfen ist, ist eine Überprüfung veranlasst, ob nach Ehezeit eintretende Umstände fälschlicherweise berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden sind. Nicht berücksichtigungsfähig sind in Fortschreibung der früheren Rspr. Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, aber keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb haben. Hierzu sollen gehören Umstände, die ausschließlich in der Sphäre des versicherten Ehegatten liegen, wie z.B. Beförderung, Laufbahnveränderungen, Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung o.ä.[129]

[128] Vgl. Wick, FuR 2011, 368 unter Hinweis auf die diese Praxis ablehnende Rechtsprechung des OLG Celle FamRZ 2011, 723.
[129] Hierzu insbes. Schwab-Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrecht VI, Rn 54 ff.

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